Verordnungen

Schiedskommissionsverordnung 2014

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Geschäftsordnungen der Schiedskommissionen (Schiedskommissionsverordnung 2014 – SchKV 2014)

SchKV 2014VerordnungFassung seit 1. Januar 2020RIS-Stand 10. Dezember 2019

RIS-Gesetzesnummer 20008624 · BGBl. II Nr. 325/2013 · 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Original im RIS öffnen

§ 20

§ 20 Zusammensetzung, Amtsdauer

Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 20 SchKV 2014?

  • Kernaussage§ 20 SchKV 2014 behandelt "Zusammensetzung, Amtsdauer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zusammensetzung, Amtsdauer

§ 20. (1) Die Bundesschiedskommission besteht aus der/dem vom Bundesminister für Justiz als Vorsitzende/Vorsitzenden bestellten aktiven Richterin/Richter des Obersten Gerichtshofes und aus vier weiteren Beisitzerinnen/Beisitzern, von denen je zwei von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung und vom Dachverband entsendet werden. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre.

(2) Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende sind nach § 346 ASVG vom Bundesminister für Justiz zu bestellen.

(3) Die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung und der Dachverband haben die Beisitzerinnen/Beisitzer für die nächstfolgende Amtsdauer spätestens drei Monate vor deren Beginn zu entsenden. Für jede Beisitzerin/jeden Beisitzer sind gleichzeitig zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter zu bestellen bzw. zu entsenden. Die Entsendung ist unverzüglich dem Bundesministerium für Justiz bekanntzugeben.

(4) Die Mitglieder der Bundesschiedskommission werden vom Bundesminister für Justiz berufen (§ 346 Abs. 3 ASVG).

(5) Je nachdem, ob es sich um eine Angelegenheit handelt, welche die Ärztinnen/Ärzte, Zahnärztinnen/Zahnärzte (Dentistinnen/Dentisten), ärztliche oder zahnärztliche Gruppenpraxen, Hebammen oder Apothekerinnen/Apotheker betrifft, sind die Beisitzerinnen/Beisitzer aus dem Bereich ihrer gesetzlichen Interessenvertretung zur Verhandlung heranzuziehen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 SchKV 2014 in einfachen Worten?

§ 20 SchKV 2014 behandelt "Zusammensetzung, Amtsdauer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Dezember 2019
Fassung seit
1. Januar 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 03:11
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 376/2019

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