Verordnungen

Schusswaffenkennzeichnungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Inneres über die technischen Spezifikationen für die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen (Schusswaffenkennzeichnungsverordnung – SchKV)

SchKVVerordnungIn Kraft seit 1. Januar 2021RIS-Stand 15. Mai 2025

RIS-Gesetzesnummer 20011327 · BGBl. II Nr. 480/2020 · 41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Schriftgröße

Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend

Schriftgröße

§ 1. Die für die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen zu verwendende Schriftgröße hat mindestens 1,6 mm zu betragen. Sind die wesentlichen Bestandteile zu klein, um sie gemäß § 1 SchKG zu kennzeichnen, kann erforderlichenfalls eine kleinere Schriftgröße gewählt werden.

§ 1a

§ 1a Mindesttiefe

Fassung: 22. Juli 2025 bis laufend

Mindesttiefe

§ 1a. Die Tiefe der Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen hat mindestens 0,0762 mm zu betragen.

§ 2

§ 2 Materialien

Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend

Materialien

§ 2. (1) Bei Rahmen oder Gehäusen aus nichtmetallischem Material, wie insbesondere Kunststoff, wird die Kennzeichnung auf einer Metallplatte angebracht, die untrennbar mit dem Material des Rahmens oder Gehäuses verbunden ist, sodass

(2) Im Falle des Abs. 1 hat die Kennzeichnung auf der Metallplatte zumindest die Herstellungsnummer aufzuweisen. Andere Bestandteile der Kennzeichnung im Sinne des § 1 Abs. 3 SchKG können auch auf Kunststoff angebracht werden, wenn über die Lebensdauer der Schusswaffe gewährleistet ist, dass die Kennzeichnung lesbar und eine Beseitigung der Kennzeichnung nur unter deutlich erkennbarer Beschädigung des Materials möglich ist.

§ 3

§ 3 Alphabet und Zahlensystem

Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend

Alphabet und Zahlensystem

§ 3. (1) Für die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen ist das lateinische Alphabet zu verwenden.

(2) Für die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen ist das arabische oder römische Zahlensystem zu verwenden.

§ 4

§ 4 Kurzbezeichnung

Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend

Kurzbezeichnung

§ 4. Bei der Angabe des Herstellungslands gemäß § 1 Abs. 3 SchKG kann die zweistellige Kurzbezeichnung nach ISO-Norm 3166-1 verwendet werden.

§ 5

§ 5 Inkrafttreten

Fassung: 16. Mai 2025 bis laufend

Inkrafttreten

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(2) § 1a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2025 tritt mit 22. Juli 2025 in Kraft.