Verordnungen

Pensionskassen-Quartalsmeldeverordnung 2025

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung der Pensionskassen-Quartalsausweise (Pensionskassen-Quartalsmeldeverordnung 2025 – PK-QMV 2025)

PK-QMV 2025VerordnungFassung seit 1. Januar 2025RIS-Stand 27. November 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012743 · BGBl. II Nr. 323/2024 · 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Meldetechnische Bestimmungen

Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 PK-QMV 2025?

  • Kernaussage§ 6 PK-QMV 2025 behandelt "Meldetechnische Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Meldetechnische Bestimmungen

§ 6. Der Quartalsausweis gemäß § 36 Abs. 2 PKG ist in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu übermitteln. Dabei sind die Datensatz- und Identifikationsmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaus einzuhalten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 5 Dokumentation

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 PK-QMV 2025 in einfachen Worten?

§ 6 PK-QMV 2025 behandelt "Meldetechnische Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. November 2024
Fassung seit
1. Januar 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 12:59
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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