§ 2
§ 2 Ansatz und Durchrechnung von Vermögenswerten
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 PK-QMV 2025?
- Kernaussage§ 2 PK-QMV 2025 behandelt "Ansatz und Durchrechnung von Vermögenswerten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ansatz und Durchrechnung von Vermögenswerten
§ 2. (1) Vermögenswerte sind unter Beachtung des § 23 PKG auszuweisen; abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) gemäß § 73 InvFG 2011 sind gemäß § 3 auszuweisen.
(2) Veranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF sind im Sinne des § 25 Abs. 4 Z 4 PKG gemäß Anlage 3 aufzuteilen (Durchrechnung der Vermögenswerte). Dabei ist die Durchrechnung so lange vorzunehmen, bis jeder in diesen Veranlagungen gehaltene Vermögenswert einem ID Code des Vermögenswertes, einer Veranlagungskategorie sowie einem Land, einer Währung und einer Vermögenswertkategorie zugeordnet werden kann.
(3) Ist eine Durchrechnung wirtschaftlich nicht zumutbar, so dürfen Vermögenswerte sowie Vermögensbestandteile vereinfachend der gemäß rechtlichen und vertraglichen Bestimmungen risikoreichsten Veranlagungskategorie gemäß Anlage 1 zugeordnet werden.
(4) Abgegrenzte Ertragsansprüche sind der verursachenden Veranlagungskategorie gemäß Anlage 1 hinzuzurechnen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 PK-QMV 2025 in einfachen Worten?
§ 2 PK-QMV 2025 behandelt "Ansatz und Durchrechnung von Vermögenswerten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2025 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. November 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 12:59
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