§ 9
§ 9 Inkrafttreten
Fassung: 5. September 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 ÖAeCVO?
- Kernaussage§ 9 ÖAeCVO beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: § 1 tritt hinsichtlich der Regelungen für Fallschirme, Segelflieger und Freiballone am 1. Juli 1994 in...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten
§ 9. (1) § 1 tritt hinsichtlich der Regelungen für Fallschirme, Segelflieger und Freiballone am 1. Juli 1994 in Kraft.
(2) § 1 in der Fassung BGBl. Nr. 241/1996 tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1996 außer Kraft.
(4) § 1 Abs. 1 und 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 213/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(5) § 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 426/2003 treten mit 1. Oktober 2003 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 sind gemäß der vor Ablauf des 30. September 2003 geltenden Rechtslage fortzuführen.
(6) § 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3, § 5, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 8, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 12/2006, treten mit 20. Jänner 2006 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren gemäß § 1 Abs. 1 Z 8 bezüglich Segelflieger sowie gemäß § 1 Abs. 1 Z 10 bis 17 und 21 betreffend motorisierte Hänge- und Paragleiter sind von der gemäß der vor Ablauf des 19. Jänner 2006 geltenden Rechtslage zuständigen Behörde fortzuführen.
(7) § 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 207/2006 treten mit 1. Juni 2006 in Kraft.
(8) § 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 145/2010 treten mit 25. Mai 2010 in Kraft.
(9) § 1 Abs. 1 Z 2, Z 4 und Z 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 261/2012 tritt mit 15. September 2012 in Kraft.
(10) § 1, § 2 Abs. 2, die Überschrift zu § 3, § 3 sowie § 8a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2015 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 und Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2020 tritt mit 15. September 2020 in Kraft
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 ÖAeCVO in einfachen Worten?
§ 9 ÖAeCVO beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 5. September 2020 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. September 2020
- Fassung seit
- 5. September 2020
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 388/2020
- BGBl. II Nr. 409/2015
- BGBl. II Nr. 261/2012
- BGBl. II Nr. 145/2010
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.