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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1
Fassung: 15. September 2020 bis laufend
§ 2
§ 2
Fassung: 12. Dezember 2015 bis laufend
§ 3
§ 3 Oberbehörde
Fassung: 12. Dezember 2015 bis laufend
Oberbehörde
§ 3. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist in Verfahren auf Grund dieser Verordnung im Verhältnis zum Österreichischen Aero Club die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
§ 4
§ 4 Aufsicht
Fassung: 20. Januar 2006 bis laufend
Aufsicht
§ 4. (1) Der Österreichische Aero Club unterliegt bei der Besorgung der gemäß § 1 übertragenen Angelegenheiten der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Dieser kann die Austro Control GmbH zur Unterstützung bei der Ausübung der Aufsicht heranziehen.
(2) In den auf Grund dieser Verordnung übertragenen Angelegenheiten kann in begründeten Fällen eine Beschwerde an das Präsidium des Österreichischen Aero Clubs erhoben werden. Dieses hat innerhalb von sechs Wochen die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung des behaupteten Mißstandes zu setzen.
(3) Wenn eine Beschwerde gemäß Abs. 2 ohne Erfolg geblieben ist, kann eine Aufsichtsbeschwerde an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erhoben werden.
§ 5
§ 5
Fassung: 20. Januar 2006 bis laufend
§ 6
§ 6 Versicherung
Fassung: 20. Januar 2006 bis laufend
Versicherung
§ 6. (1) Der Österreichische Aero Club hat zur Sicherung schadenersatzrechtlicher Ansprüche Dritter, welche sich aus der Wahrnehmung der mit dieser Verordnung übertragenen Zuständigkeiten ergeben können, eine Haftpflichtversicherung mit den entsprechenden Deckungssummen abzuschließen.
(2) Die Höhe der in Abs. 1 genannten Deckungssummen ist einer allfälligen Änderung der Zuständigkeiten gemäß Abs. 1 anzupassen.
(3) Das Bestehen der Versicherung ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vor Aufnahme der Tätigkeiten nachzuweisen.
§ 7
§ 7 Gebühren
Fassung: 20. Januar 2006 bis laufend
Gebühren
§ 7. (1) Die vom Österreichischen Aero Club für die Wahrnehmung dieser Zuständigkeiten einzuhebenden Gebühren sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Allfällige Änderungen der Gebühren sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mindestens zwei Monate vor ihrem geplanten Inkrafttreten zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die Gebühren sind in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
§ 8
§ 8 Organisation
Fassung: 20. Januar 2006 bis laufend
Organisation
§ 8. (1) Der Österreichische Aero Club hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit einen Organisationsplan, aus dem die verantwortlichen und zeichnungsberechtigten Personen, deren fachliche Qualifikation sowie ihr örtlicher und sachlicher Zuständigkeitsbereich ersichtlich sind, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Jede Änderung des in Abs. 1 genannten Organisationsplanes ist spätestens vier Wochen vor ihrem geplanten Inkrafttreten dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.
§ 8a
§ 8a Sprachliche Gleichbehandlung
Fassung: 12. Dezember 2015 bis laufend
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 8a. Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 9
§ 9 Inkrafttreten
Fassung: 5. September 2020 bis laufend
Inkrafttreten
§ 9. (1) § 1 tritt hinsichtlich der Regelungen für Fallschirme, Segelflieger und Freiballone am 1. Juli 1994 in Kraft.
(2) § 1 in der Fassung BGBl. Nr. 241/1996 tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1996 außer Kraft.
(4) § 1 Abs. 1 und 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 213/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(5) § 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 426/2003 treten mit 1. Oktober 2003 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 sind gemäß der vor Ablauf des 30. September 2003 geltenden Rechtslage fortzuführen.
(6) § 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3, § 5, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 8, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 12/2006, treten mit 20. Jänner 2006 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren gemäß § 1 Abs. 1 Z 8 bezüglich Segelflieger sowie gemäß § 1 Abs. 1 Z 10 bis 17 und 21 betreffend motorisierte Hänge- und Paragleiter sind von der gemäß der vor Ablauf des 19. Jänner 2006 geltenden Rechtslage zuständigen Behörde fortzuführen.
(7) § 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 207/2006 treten mit 1. Juni 2006 in Kraft.
(8) § 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 145/2010 treten mit 25. Mai 2010 in Kraft.
(9) § 1 Abs. 1 Z 2, Z 4 und Z 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 261/2012 tritt mit 15. September 2012 in Kraft.
(10) § 1, § 2 Abs. 2, die Überschrift zu § 3, § 3 sowie § 8a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2015 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 und Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2020 tritt mit 15. September 2020 in Kraft