§ 8
§ 8 Organisation
Fassung: 20. Januar 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 ÖAeCVO?
- Kernaussage§ 8 ÖAeCVO behandelt "Organisation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Österreichische Aero Club hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit einen Organisationsplan, aus dem die verantwortlichen und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Organisation
§ 8. (1) Der Österreichische Aero Club hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit einen Organisationsplan, aus dem die verantwortlichen und zeichnungsberechtigten Personen, deren fachliche Qualifikation sowie ihr örtlicher und sachlicher Zuständigkeitsbereich ersichtlich sind, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Jede Änderung des in Abs. 1 genannten Organisationsplanes ist spätestens vier Wochen vor ihrem geplanten Inkrafttreten dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 ÖAeCVO in einfachen Worten?
§ 8 ÖAeCVO behandelt "Organisation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 20. Januar 2006 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Dezember 2015
- Fassung seit
- 20. Januar 2006
- Fassung bis
- laufend
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 388/2020
- BGBl. II Nr. 409/2015
- BGBl. II Nr. 261/2012
- BGBl. II Nr. 145/2010
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Rückverweise
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