Verordnungen

ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung

Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club (ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung – ÖAeCVO)

ÖAeCVOVerordnungFassung seit 20. Januar 2006RIS-Stand 9. September 2020

RIS-Gesetzesnummer 10012400 · BGBl. Nr. 394/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 12/2006 · 92 Luft- und Weltraumfahrt · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Organisation

Fassung: 20. Januar 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 ÖAeCVO?

  • Kernaussage§ 8 ÖAeCVO behandelt "Organisation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Österreichische Aero Club hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit einen Organisationsplan, aus dem die verantwortlichen und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Organisation

§ 8. (1) Der Österreichische Aero Club hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit einen Organisationsplan, aus dem die verantwortlichen und zeichnungsberechtigten Personen, deren fachliche Qualifikation sowie ihr örtlicher und sachlicher Zuständigkeitsbereich ersichtlich sind, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Jede Änderung des in Abs. 1 genannten Organisationsplanes ist spätestens vier Wochen vor ihrem geplanten Inkrafttreten dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuAufnahme, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 7 Gebühren

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 ÖAeCVO in einfachen Worten?

§ 8 ÖAeCVO behandelt "Organisation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 20. Januar 2006 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. Dezember 2015
Fassung seit
20. Januar 2006
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 388/2020
  • BGBl. II Nr. 409/2015
  • BGBl. II Nr. 261/2012
  • BGBl. II Nr. 145/2010

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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