§ 3
§ 3 Zuschläge für die Entnahme und Untersuchung der Proben
Fassung: 1. Juli 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 LMSVG-KoGeV?
- Kernaussage§ 3 LMSVG-KoGeV behandelt "Zuschläge für die Entnahme und Untersuchung der Proben" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Höhe der Zuschläge zu der Gebühr nach § 2 für nachfolgend angeführte Tätigkeiten für die...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zuschläge für die Entnahme und Untersuchung der Proben
§ 3. (1) Die Höhe der Zuschläge zu der Gebühr nach § 2 für nachfolgend angeführte Tätigkeiten für die Entnahme von Proben und – vorbehaltlich Abs. 2 und 3 – deren Beurteilung beträgt
(2) Die Zuschläge gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 erhöhen sich um die Kosten der Versendung und Untersuchung der Proben nach Tarifen der Agentur gemäß § 3 Z 17 LMSVG bzw. der Untersuchungsanstalten der Länder.
(3) Im Hinblick auf Abs. 1 Z 3 ist der Zuschlag
(4) Die eingehobenen Zuschläge nach Abs. 1 Z 1 sind vom Landeshauptmann abzüglich eines Kostenanteils für die Entnahme der Proben von 13 € der Agentur gemäß § 7 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, zu überweisen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 LMSVG-KoGeV in einfachen Worten?
§ 3 LMSVG-KoGeV behandelt "Zuschläge für die Entnahme und Untersuchung der Proben" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2017 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Juli 2020
- Fassung seit
- 1. Juli 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 18:01
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 394/2022
- BGBl. II Nr. 119/2017
- BGBl. II Nr. 46/2010
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