Verordnungen

LMSVG-Kontrollgebührenverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 und § 54 LMSVG in bestimmten Lebensmittelbetrieben, die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und damit zusammenhängende Untersuchungen in Betrieben gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG sowie die Kontrolle auf Rückstände bei lebenden Tieren und in bestimmten Lebensmitteln tierischer Herkunft (LMSVG-Kontrollgebührenverordnung – LMSVG-KoGeV)

LMSVG-KoGeVVerordnungFassung seit 1. Juli 2017RIS-Stand 25. Oktober 2022

RIS-Gesetzesnummer 20005579 · BGBl. II Nr. 361/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 46/2010 · 82/05 Lebensmittelrecht · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Zuschläge für die Entnahme und Untersuchung der Proben

Fassung: 1. Juli 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 LMSVG-KoGeV?

  • Kernaussage§ 3 LMSVG-KoGeV behandelt "Zuschläge für die Entnahme und Untersuchung der Proben" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Höhe der Zuschläge zu der Gebühr nach § 2 für nachfolgend angeführte Tätigkeiten für die...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zuschläge für die Entnahme und Untersuchung der Proben

§ 3. (1) Die Höhe der Zuschläge zu der Gebühr nach § 2 für nachfolgend angeführte Tätigkeiten für die Entnahme von Proben und – vorbehaltlich Abs. 2 und 3 – deren Beurteilung beträgt

(2) Die Zuschläge gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 erhöhen sich um die Kosten der Versendung und Untersuchung der Proben nach Tarifen der Agentur gemäß § 3 Z 17 LMSVG bzw. der Untersuchungsanstalten der Länder.

(3) Im Hinblick auf Abs. 1 Z 3 ist der Zuschlag

(4) Die eingehobenen Zuschläge nach Abs. 1 Z 1 sind vom Landeshauptmann abzüglich eines Kostenanteils für die Entnahme der Proben von 13 € der Agentur gemäß § 7 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, zu überweisen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 LMSVG-KoGeV in einfachen Worten?

§ 3 LMSVG-KoGeV behandelt "Zuschläge für die Entnahme und Untersuchung der Proben" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Juli 2020
Fassung seit
1. Juli 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 18:01
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 394/2022
  • BGBl. II Nr. 119/2017
  • BGBl. II Nr. 46/2010

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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