§ 2
§ 2 Höhe der Gebühren
Fassung: 26. Oktober 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 LMSVG-KoGeV?
- Kernaussage§ 2 LMSVG-KoGeV behandelt "Höhe der Gebühren" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Höhe von Gebühren für Tätigkeiten der Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3, 4, 5 und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Höhe der Gebühren
§ 2. (1) Die Höhe von Gebühren für Tätigkeiten der Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3, 4, 5 und 8 LMSVG, unbeschadet der §§ 3 und 4, jeweils in der Zeit zwischen 05.30 Uhr und 22.00 Uhr beträgt
(2) Die Gebühr gemäß Abs. 1 erhöht sich um einen Verwaltungsaufwand der zentralen Verrechungsstellen in den Ländern je Betrieb der sich bemisst je
(3) Die Gebühren gemäß Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b erster Halbsatz erhöhen sich für Tätigkeiten an Samstagen zwischen 05.30 und 22.00 Uhr um 50%, an Werktagen zwischen 22.00 und 05.30 Uhr und Sonn- und Feiertagen um 100%.
(4) Amtliche Untersucher sind Aufsichtsorgane, die mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und Hygienekontrollen gemäß § 54 LMSVG betraut sind. Sind gleichzeitig mehrere amtliche Untersucher in Betrieben tätig, so wird zwischen Erstuntersucher, der ein amtlicher Tierarzt sein muss, und weiteren Untersuchern, die auch amtliche Fachassistenten sein können, unterschieden. Diese Unterscheidung gilt nicht für Zerlegungsbetriebe, in welchen Hygienekontrollen gemäß § 54 LMSVG von amtlichen Tierärzten oder amtlichen Fachassistenten oder besonders geschulten Personen gemäß Art. 2 Z 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 131 vom 17. Mai 2019, S. 1) durchgeführt werden dürfen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 LMSVG-KoGeV in einfachen Worten?
§ 2 LMSVG-KoGeV behandelt "Höhe der Gebühren" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 26. Oktober 2022 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Oktober 2022
- Fassung seit
- 26. Oktober 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 06:52
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 394/2022
- BGBl. II Nr. 119/2017
- BGBl. II Nr. 46/2010
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