Verordnungen

LMSVG-Kontrollgebührenverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 und § 54 LMSVG in bestimmten Lebensmittelbetrieben, die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und damit zusammenhängende Untersuchungen in Betrieben gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG sowie die Kontrolle auf Rückstände bei lebenden Tieren und in bestimmten Lebensmitteln tierischer Herkunft (LMSVG-Kontrollgebührenverordnung – LMSVG-KoGeV)

LMSVG-KoGeVVerordnungFassung seit 1. Juli 2017RIS-Stand 25. Oktober 2022

RIS-Gesetzesnummer 20005579 · BGBl. II Nr. 361/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 46/2010 · 82/05 Lebensmittelrecht · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Zuschläge für Rückstandskontrollen bei Milch, Eiern und Fischereierzeugnissen

Fassung: 1. Juli 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 LMSVG-KoGeV?

  • Kernaussage§ 4 LMSVG-KoGeV behandelt "Zuschläge für Rückstandskontrollen bei Milch, Eiern und Fischereierzeugnissen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zuschläge für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG sind bei nachfolgend aufgeführten Erzeugnissen zu entrichten, und zwar...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zuschläge für Rückstandskontrollen bei Milch, Eiern und Fischereierzeugnissen

§ 4. (1) Zuschläge für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG sind bei nachfolgend aufgeführten Erzeugnissen zu entrichten, und zwar je Kalenderjahr

(2) Die Einhebung des Zuschlages gemäß Abs. 1 hat gemeinsam mit der Gebühr für Hygienekontrollen nach § 2 Abs. 1 Z 3 zu erfolgen. Dabei sind im Nachhinein auch die Zuschläge für jene Kalenderjahre einzuheben, in denen keine Kontrollen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 stattgefunden haben.

(3) § 3 Abs. 4 gilt sinngemäß.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 LMSVG-KoGeV in einfachen Worten?

§ 4 LMSVG-KoGeV behandelt "Zuschläge für Rückstandskontrollen bei Milch, Eiern und Fischereierzeugnissen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Juli 2020
Fassung seit
1. Juli 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 18:01
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 394/2022
  • BGBl. II Nr. 119/2017
  • BGBl. II Nr. 46/2010

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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