§ 5
§ 5 Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
Fassung: 1. Juni 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 LF-VOPST?
- Kernaussage§ 5 LF-VOPST behandelt "Ermittlung und Beurteilung der Gefahren" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die Gefahren, denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch künstliche optische Strahlung ausgesetzt...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
§ 5. (1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die Gefahren, denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch künstliche optische Strahlung ausgesetzt sind, ermitteln und beurteilen und dabei insbesondere Folgendes berücksichtigen:
(2) Falls unter vorhersehbaren Bedingungen gleiche Ergebnisse erzielt werden, wie bei einem Vergleich mit den Expositionsgrenzwerten, kann auf Basis der Bewertungen nach § 4 Abs. 2 die Ermittlung und Beurteilung biologischer Strahlengefahren durch künstliche optische Strahlung nach den Risikogruppen für Lampen und Lampensysteme, Anhang A der VOPST, insbesondere Tabelle A.4 und nach den Klassen für Laser, Anhang B der VOPST, insbesondere Tabelle B.5, nach dem Stand der Technik durchgeführt werden.
(3) Weiters sind bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch künstliche optische Strahlung ausgesetzt sind, zu berücksichtigen:
(4) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durch künstliche optische Strahlung ist, ausgehend vom Ist-Zustand, Bedacht zu nehmen auf
(5) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung gemäß § 187 Abs. 6 und 7 LAG hat insbesondere auch zu erfolgen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren auf Grund bedeutsamer Veränderungen veraltet sein könnte, oder wenn es sich auf Grund der Ergebnisse einer Bewertung oder Messung oder auf Grund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 LF-VOPST in einfachen Worten?
§ 5 LF-VOPST behandelt "Ermittlung und Beurteilung der Gefahren" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Februar 2024
- Fassung seit
- 1. Juni 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 07:28
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