§ 10
§ 10 Natürliche optische Strahlung
Fassung: 1. Juni 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 LF-VOPST?
- Kernaussage§ 10 LF-VOPST behandelt "Natürliche optische Strahlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefahren durch natürliche optische Strahlung ist gemäß §§ 187,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Natürliche optische Strahlung
§ 10. (1) Der Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefahren durch natürliche optische Strahlung ist gemäß §§ 187, 188, 195 bis 198, 217 Abs. 8, 235 und 237 LAG durchzuführen.
(2) Der Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz ist einzuhalten. Als Schutzmaßnahmen kommen insbesondere in Betracht: Abschattung, organisatorische Maßnahmen wie zum Beispiel Tätigkeitswechsel oder Pausen, geeignete Arbeitskleidung mit UV-Schutzfunktion zur Bedeckung der Haut. Es ist persönliche Schutzausrüstung, insbesondere Augenschutz und Hautschutz, zur Verfügung zu stellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 LF-VOPST in einfachen Worten?
§ 10 LF-VOPST behandelt "Natürliche optische Strahlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Februar 2024
- Fassung seit
- 1. Juni 2024
- Fassung bis
- laufend
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