Verordnungen

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung optische Strahlung

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch künstliche optische Strahlung (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung optische Strahlung LF-VOPST)

LF-VOPSTVerordnungFassung seit 1. Juni 2024RIS-Stand 23. Februar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012534 · BGBl. II Nr. 52/2024 · 60/01 Arbeitsvertragsrecht · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

Fassung: 1. Juni 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 LF-VOPST?

  • Kernaussage§ 2 LF-VOPST erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Optische Strahlung ist jede inkohärente und kohärente (z. B. Laser) elektromagnetische Strahlung von natürlichen oder künstlichen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Optische Strahlung ist jede inkohärente und kohärente (z. B. Laser) elektromagnetische Strahlung von natürlichen oder künstlichen Quellen im Wellenlängenbereich von 100 nm bis 1 mm. Das Spektrum der optischen Strahlung wird unterteilt in ultraviolette Strahlung, sichtbare Strahlung und Infrarotstrahlung.

(2) Ultraviolette Strahlung ist optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 100 nm bis 400 nm. Der Bereich der ultravioletten Strahlung wird unterteilt in UV-A-Strahlung (315 nm bis 400 nm), UV-B-Strahlung (280 nm bis 315 nm) und UV-C-Strahlung (100 nm bis 280 nm).

(3) Sichtbare Strahlung ist optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 380 nm bis 780 nm.

(4) Infrarotstrahlung ist optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 780 nm bis 1 mm. Der Bereich der Infrarotstrahlung wird unterteilt in IR-A-Strahlung (780 nm bis 1400 nm), IR-B-Strahlung (1400 nm bis 3000 nm) und IR-C-Strahlung (3000 nm bis 1 mm).

(5) Expositionsgrenzwerte sind Grenzwerte für die Exposition gegenüber optischer Strahlung, die unmittelbar auf nachgewiesenen gesundheitlichen Auswirkungen und biologischen Erwägungen beruhen. Durch die Einhaltung dieser Grenzwerte wird sichergestellt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die künstlichen Quellen optischer Strahlung ausgesetzt sind, vor allen bekannten gesundheitsschädlichen Auswirkungen geschützt sind.

(6) Ausmaß ist die kombinierte Wirkung von Bestrahlungsstärke, Bestrahlung und Strahldichte, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgesetzt sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 LF-VOPST in einfachen Worten?

§ 2 LF-VOPST erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Februar 2024
Fassung seit
1. Juni 2024
Fassung bis
laufend
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