Verordnungen

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung optische Strahlung

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch künstliche optische Strahlung (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung optische Strahlung LF-VOPST)

LF-VOPSTVerordnungFassung seit 1. Juni 2024RIS-Stand 23. Februar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012534 · BGBl. II Nr. 52/2024 · 60/01 Arbeitsvertragsrecht · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Anwendungsbereich

Fassung: 1. Juni 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 LF-VOPST?

  • Kernaussage§ 1 LF-VOPST behandelt "Anwendungsbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten und an auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des § 202 Abs. 1...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten und an auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des § 202 Abs. 1 und 2 LAG für Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch optische Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

(2) Die Anhänge A und B der Verordnung optische Strahlung – VOPST, BGBl. II Nr. 221/2010, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 LF-VOPST in einfachen Worten?

§ 1 LF-VOPST behandelt "Anwendungsbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Februar 2024
Fassung seit
1. Juni 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 07:28
Frühere Fassungen

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