§ 14
§ 14 Schlussbestimmungen
Fassung: 29. Oktober 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 LF-VbA?
- Kernaussage§ 14 LF-VbA behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Gemäß § 431 Abs. 3 LAG wird festgestellt, dass die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Schlussbestimmungen
§ 14. (1) Gemäß § 431 Abs. 3 LAG wird festgestellt, dass die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme jener des § 9 Abs. 1, keine Ausnahme zulassen darf.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf die Anhänge zur VbA verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2023 in Kraft.
(4) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft, soweit sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht in Geltung stehen:
(5) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 4 Abs. 3, § 12a samt Überschrift und § 13 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 LF-VbA in einfachen Worten?
§ 14 LF-VbA behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Oktober 2024
- Fassung seit
- 29. Oktober 2024
- Fassung bis
- laufend
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