§ 12
§ 12 Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Fassung: 1. Juni 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 LF-VbA?
- Kernaussage§ 12 LF-VbA behandelt "Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 195 LAG hat sich jedenfalls zu beziehen auf
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 12. (1) Die Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 195 LAG hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
(2) Schriftliche Anweisungen nach § 197 Abs. 6 LAG müssen am Arbeitsplatz ausgehängt werden über:
(3) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, denen gemäß § 226 Abs. 4 LAG in Verbindung mit § 5 Abs. 4 dieser Verordnung Impfstoffe zur Verfügung gestellt werden, über Vor- und Nachteile der Impfung und der Nicht-Impfung informiert werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 LF-VbA in einfachen Worten?
§ 12 LF-VbA behandelt "Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. April 2023
- Fassung seit
- 1. Juni 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 09:22
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