§ 10
§ 10 Zusätzliche Schutzmaßnahmen in bestimmten Fällen unbeabsichtigter Verwendung
Fassung: 1. Juni 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 LF-VbA?
- Kernaussage§ 10 LF-VbA behandelt "Zusätzliche Schutzmaßnahmen in bestimmten Fällen unbeabsichtigter Verwendung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Fall des § 4 Abs. 2 ist von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auf Grund der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zusätzliche Schutzmaßnahmen in bestimmten Fällen unbeabsichtigter Verwendung
§ 10. (1) Im Fall des § 4 Abs. 2 ist von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren festzulegen, ob und welche über §§ 5 bis 7 hinausgehende Schutzmaßnahmen (z.B. solche nach Anhang 1 der VbA) insbesondere wegen möglicher Infektionswege oder wegen möglicher allergieauslösender oder toxigener Wirkungen erforderlich sind.
(2) Für Isolierstationen (einschließlich post-mortem-Stationen), die der Absonderung von Patienten oder Tieren dienen, weil diese mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4 infiziert sind oder infiziert sein könnten, ist von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern entsprechend der Risikogruppe der in Betracht kommenden biologischen Arbeitsstoffe festzulegen, welche zusätzlichen Schutzmaßnahmen nach Anhang 1.RG3 oder 1.RG4 der VbA erforderlich sind, um ein Infektionsrisiko für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer möglichst zu vermeiden.
(3) In Labors, die Stoffe verwenden, bei denen nicht feststeht, ob biologische Arbeitsstoffe vorhanden sind, die für den Menschen krankheitserregend sein können, die jedoch nicht beabsichtigen, mit biologischen Arbeitsstoffen als solchen zu arbeiten, insbesondere sie zu züchten oder sie zu konzentrieren, sind die zusätzlichen Schutzmaßnahmen nach Anhang 1.RG2 der VbA zu treffen. Ob und welche weiteren zusätzlichen Schutzmaßnahmen (insbesondere solche nach Anhang 1.RG3 oder 1.RG4 der VbA) erforderlich sind, ist von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren festzulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 LF-VbA in einfachen Worten?
§ 10 LF-VbA behandelt "Zusätzliche Schutzmaßnahmen in bestimmten Fällen unbeabsichtigter Verwendung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. April 2023
- Fassung seit
- 1. Juni 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 09:22
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