§ 12a
§ 12a Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Fassung: 1. November 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12a LF-VbA?
- Kernaussage§ 12a LF-VbA behandelt "Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Verzeichnis gemäß § 230 LAG ist auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen, die der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 12a. (1) Das Verzeichnis gemäß § 230 LAG ist auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen, die der Einwirkung von bestimmten biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 2 ausgesetzt sind, die in den Organismenlisten (Anhang 2 der VbA) mit dem Hinweis „D“ versehen sind.
(2) Das Verzeichnis gemäß § 230 LAG ist auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen, die Arbeiten durchführen, bei denen ein direkter Kontakt mit bestimmten biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 2 gegeben ist, die in den Organismenlisten (Anhang 2 der VbA) mit dem Hinweis „D*“ versehen sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12a LF-VbA in einfachen Worten?
§ 12a LF-VbA behandelt "Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Oktober 2024
- Fassung seit
- 1. November 2024
- Fassung bis
- laufend
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