Verordnungen

Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Land- und Baumaschinentechnik (Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung)

VerordnungFassung seit 1. Juni 2015RIS-Stand 29. Mai 2015

RIS-Gesetzesnummer 20009166 · BGBl. II Nr. 119/2015 · 50/04 Berufsausbildung · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Angewandte Mathematik

Fassung: 1. Juni 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung?

  • Kernaussage§ 7 Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung behandelt "Angewandte Mathematik" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Angewandte Mathematik

§ 7. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung in einfachen Worten?

§ 7 Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung behandelt "Angewandte Mathematik" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Mai 2015
Fassung seit
1. Juni 2015
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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Rückverweise

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