Verordnungen

Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Land- und Baumaschinentechnik (Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung)

VerordnungFassung seit 1. Juni 2015RIS-Stand 29. Mai 2015

RIS-Gesetzesnummer 20009166 · BGBl. II Nr. 119/2015 · 50/04 Berufsausbildung · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Fassung: 1. Juni 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung?

  • Kernaussage§ 12 Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsordnungen für die Lehrberufe Baumaschinentechnik, BGBl. II Nr. 182/2000, und Landmaschinentechniker, BGBl. II Nr. 287/1998, alle in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet des Abs. 3 mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 31. Mai 2015 in den Lehrberufen Baumaschinentechnik oder Landmaschinentechniker ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnungen bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in den Ausbildungsordnungen gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsordnungen antreten.

(4) Die Lehrzeiten, die in den Lehrberufen Baumaschinentechnik oder Landmaschinentechniker zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Land- und Baumaschinentechnik voll anzurechnen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 11 Wiederholungsprüfung
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung in einfachen Worten?

§ 12 Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Mai 2015
Fassung seit
1. Juni 2015
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.