Verordnungen

Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Land- und Baumaschinentechnik (Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung)

VerordnungFassung seit 1. Juni 2015RIS-Stand 29. Mai 2015

RIS-Gesetzesnummer 20009166 · BGBl. II Nr. 119/2015 · 50/04 Berufsausbildung · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Wiederholungsprüfung

Fassung: 1. Juni 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung?

  • Kernaussage§ 11 Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung in einfachen Worten?

§ 11 Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Mai 2015
Fassung seit
1. Juni 2015
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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Verweise

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