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Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Land- und Baumaschinentechnik (Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung)

VerordnungFassung seit 1. Juni 2015RIS-Stand 29. Mai 2015

RIS-Gesetzesnummer 20009166 · BGBl. II Nr. 119/2015 · 50/04 Berufsausbildung · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Berufsprofil

Fassung: 1. Juni 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung?

  • Kernaussage§ 2 Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung behandelt "Berufsprofil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse in...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse in allen Schwerpunkten der Land- und Baumaschinentechnik erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung in einfachen Worten?

§ 2 Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung behandelt "Berufsprofil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Mai 2015
Fassung seit
1. Juni 2015
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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