Verordnungen

Kleine Versicherungsvereine Eigenmittelerfordernisverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (kleine Versicherungsvereine Eigenmittelerfordernisverordnung – kV-EEV)

kV-EEVVerordnungFassung seit 1. Januar 2016RIS-Stand 5. Mai 2015

RIS-Gesetzesnummer 20009144 · BGBl. II Nr. 94/2015 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Versicherungssummenindex

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 kV-EEV?

  • Kernaussage§ 3 kV-EEV behandelt "Versicherungssummenindex" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zur Ermittlung des Versicherungssummenindex ist der Betrag der Gesamtversicherungssumme des Geschäftsjahres der Zweige Haushaltsversicherung und Feuerversicherung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Versicherungssummenindex

§ 3. (1) Zur Ermittlung des Versicherungssummenindex ist der Betrag der Gesamtversicherungssumme des Geschäftsjahres der Zweige Haushaltsversicherung und Feuerversicherung sowie jener Zweige, deren Gesamtversicherungssumme nicht in der Gesamtversicherungssumme der Zweige Haushaltsversicherung und Feuerversicherung erfasst sind, heranzuziehen. Von diesem Betrag ist der Anteil der Rückversicherer abzuziehen. Der so ermittelte Betrag der Gesamtversicherungssumme im Eigenbehalt ist in die in Abs. 3 genannten Stufen zu unterteilen.

(2) Die Gesamtversicherungssumme im Eigenbehalt der jeweiligen Stufe ist mit dem anwendbaren Faktor gemäß Abs. 3 zu multiplizieren. Der Versicherungssummenindex ergibt sich durch Addition dieser Produkte.

(3) Kleine Versicherungsvereine gemäß § 5 Z 4 VAG 2016, die

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 2 Prämienindex
Nächster Paragraph§ 4 Inkrafttreten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 kV-EEV in einfachen Worten?

§ 3 kV-EEV behandelt "Versicherungssummenindex" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Mai 2015
Fassung seit
1. Januar 2016
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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