Verordnungen

Kleine Versicherungsvereine Eigenmittelerfordernisverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (kleine Versicherungsvereine Eigenmittelerfordernisverordnung – kV-EEV)

kV-EEVVerordnungFassung seit 1. Januar 2016RIS-Stand 5. Mai 2015

RIS-Gesetzesnummer 20009144 · BGBl. II Nr. 94/2015 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Eigenmittelerfordernis

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 kV-EEV?

  • Kernaussage§ 1 kV-EEV behandelt "Eigenmittelerfordernis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Kleine Versicherungsvereine gemäß § 5 Z 4 VAG 2016 haben das Eigenmittelerfordernis auf Grund der in...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Eigenmittelerfordernis

§ 1. (1) Kleine Versicherungsvereine gemäß § 5 Z 4 VAG 2016 haben das Eigenmittelerfordernis auf Grund der in den §§ 2 und 3 genannten Indizes zu ermitteln.

(2) Das Eigenmittelerfordernis hat dem jeweils höheren der beiden gemäß §§ 2 und 3 zu ermittelnden Indizes zu entsprechen.

(3) Die Vorschriften über die Sicherheitsrücklage gemäß § 71 VAG 2016, welche gemäß § 45 VAG 2016 satzungsgemäß zu bilden ist und welche die individuellen Risiken des kleinen Versicherungsvereins ausreichend zu berücksichtigen hat, bleiben unberührt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
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Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 kV-EEV in einfachen Worten?

§ 1 kV-EEV behandelt "Eigenmittelerfordernis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Mai 2015
Fassung seit
1. Januar 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 04:40
Frühere Fassungen

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