§ 2
§ 2 Prämienindex
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 kV-EEV?
- Kernaussage§ 2 kV-EEV behandelt "Prämienindex" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zur Ermittlung des Prämienindex ist der Betrag der abgegrenzten Prämien des Geschäftsjahres heranzuziehen. Von diesem Betrag...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Prämienindex
§ 2. Zur Ermittlung des Prämienindex ist der Betrag der abgegrenzten Prämien des Geschäftsjahres heranzuziehen. Von diesem Betrag ist der Anteil der Rückversicherer abzuziehen. Auf den so ermittelten Betrag der abgegrenzten Prämien im Eigenbehalt ist ein Satz von 50% anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 kV-EEV in einfachen Worten?
§ 2 kV-EEV behandelt "Prämienindex" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Mai 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2016
- Fassung bis
- laufend
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