Verordnungen

Kleine Versicherungsvereine Eigenmittelerfordernisverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (kleine Versicherungsvereine Eigenmittelerfordernisverordnung – kV-EEV)

kV-EEVVerordnungIn Kraft seit 1. Januar 2016RIS-Stand 5. Mai 2015

RIS-Gesetzesnummer 20009144 · BGBl. II Nr. 94/2015 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Eigenmittelerfordernis

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Eigenmittelerfordernis

§ 1. (1) Kleine Versicherungsvereine gemäß § 5 Z 4 VAG 2016 haben das Eigenmittelerfordernis auf Grund der in den §§ 2 und 3 genannten Indizes zu ermitteln.

(2) Das Eigenmittelerfordernis hat dem jeweils höheren der beiden gemäß §§ 2 und 3 zu ermittelnden Indizes zu entsprechen.

(3) Die Vorschriften über die Sicherheitsrücklage gemäß § 71 VAG 2016, welche gemäß § 45 VAG 2016 satzungsgemäß zu bilden ist und welche die individuellen Risiken des kleinen Versicherungsvereins ausreichend zu berücksichtigen hat, bleiben unberührt.

§ 2

§ 2 Prämienindex

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Prämienindex

§ 2. Zur Ermittlung des Prämienindex ist der Betrag der abgegrenzten Prämien des Geschäftsjahres heranzuziehen. Von diesem Betrag ist der Anteil der Rückversicherer abzuziehen. Auf den so ermittelten Betrag der abgegrenzten Prämien im Eigenbehalt ist ein Satz von 50% anzuwenden.

§ 3

§ 3 Versicherungssummenindex

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Versicherungssummenindex

§ 3. (1) Zur Ermittlung des Versicherungssummenindex ist der Betrag der Gesamtversicherungssumme des Geschäftsjahres der Zweige Haushaltsversicherung und Feuerversicherung sowie jener Zweige, deren Gesamtversicherungssumme nicht in der Gesamtversicherungssumme der Zweige Haushaltsversicherung und Feuerversicherung erfasst sind, heranzuziehen. Von diesem Betrag ist der Anteil der Rückversicherer abzuziehen. Der so ermittelte Betrag der Gesamtversicherungssumme im Eigenbehalt ist in die in Abs. 3 genannten Stufen zu unterteilen.

(2) Die Gesamtversicherungssumme im Eigenbehalt der jeweiligen Stufe ist mit dem anwendbaren Faktor gemäß Abs. 3 zu multiplizieren. Der Versicherungssummenindex ergibt sich durch Addition dieser Produkte.

(3) Kleine Versicherungsvereine gemäß § 5 Z 4 VAG 2016, die

§ 4

§ 4 Inkrafttreten

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Inkrafttreten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.