Verordnungen

Krankenversicherung für Personen gemäß § 9 ASVG

Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 28. November 1969 über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG. in die Krankenversicherung einbezogenen Personen

VerordnungFassung seit 1. Juni 2025RIS-Stand 17. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008229 · BGBl. Nr. 420/1969 · 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Entrichtung der Beiträge

Fassung: 1. Juni 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 Krankenversicherung für Personen gemäß § 9 ASVG?

  • Kernaussage§ 6 Krankenversicherung für Personen gemäß § 9 ASVG behandelt "Entrichtung der Beiträge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Entrichtung der Beiträge

§ 6. (1) Die Beiträge sind für die im § 1 Z 1 genannten Personen aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung, für die im § 1 Z 6 genannten Personen von der Schwesternvereinigung,Caritas Socialis`, für die im § 1 Z 8 genannten Personen von der Stadt Wien, für die im § 1 Z 9 genannten Personen vom Verein Evangelische Diakonissen-Anstalt Gallneukirchen und für die im § 1 Z 11 genannten Personen von der Stadt Graz zur Gänze zu tragen.

(2) Die Beiträge sind zu entrichten:

(3) Die zur Entrichtung der Beiträge nach Abs. 2 verpflichteten Stellen haben von jeder an eine der im § 1 Z 2, 3, 12 und 15 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Leistung mit Ausnahme von Sonderzahlungen einen Betrag in der Höhe von 3 vH der Beitragsgrundlage (§ 5 Abs. 1) einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Leistungsempfänger ständig im Inland aufhält. Diese Beitragsanteile des/der Versicherten sind gemeinsam mit den übrigen Beitragsanteilen an die Österreichische Gesundheitskasse abzuführen.

(4) Für die im § 1 Z 10, 13, 17 und 18 genannten Personen sind die Beiträge zur Gänze vom Bund zu tragen.

(5) Für die im § 1 Z 14 genannten Personen sind die Beiträge zur Gänze von dem Bundesland zu tragen, in dessen Bereich der Wohnsitz des Versicherten gelegen ist.

(6) Der Fonds der Wiener Kaufmannschaft hat von jedem an eine der im § 1 Z 16 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Ruhegenuß einen Betrag in der Höhe von 5,25 vH der Beitragsgrundlage (§ 5 Abs. 1) einzubehalten. Der Beitragsanteil des Versicherten ist gemeinsam mit dem übrigen Beitragsanteil an die zuständige Gebietskrankenkasse abzuführen.

(7) Die Beiträge für die im § 1 Z 19 genannten Personen sind, soweit diese von einem Bundesland betreut werden, von diesem Bundesland, sonst vom Bund zu entrichten.

(8) Die Beiträge für die im § 1 Z 20 genannten Personen sind von jenem Bundesland zu entrichten, das für die Sozialhilfe oder Bedarfsorientierte Mindestsicherung der jeweiligen Person zuständig ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 5 Beiträge

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Krankenversicherung für Personen gemäß § 9 ASVG in einfachen Worten?

§ 6 Krankenversicherung für Personen gemäß § 9 ASVG behandelt "Entrichtung der Beiträge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2025 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. März 2025
Fassung seit
1. Juni 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 16:46
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 319/2025
  • BGBl. II Nr. 47/2025
  • BGBl. II Nr. 400/2023
  • BGBl. II Nr. 104/2022

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