§ 1
§ 1 Personenkreis
Fassung: 1. Juni 2025 bis 31. Dezember 2026
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 Krankenversicherung für Personen gemäß § 9 ASVG?
- Kernaussage§ 1 Krankenversicherung für Personen gemäß § 9 ASVG behandelt "Personenkreis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Personenkreis
§ 1. Nachstehend bezeichnete Gruppen von Personen sind gemäß § 9 ASVG. in die Krankenversicherung einbezogen, wenn diese Personen ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht schon nach anderer gesetzlicher Vorschrift in der Krankenversicherung pflichtversichert sind:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Krankenversicherung für Personen gemäß § 9 ASVG in einfachen Worten?
§ 1 Krankenversicherung für Personen gemäß § 9 ASVG behandelt "Personenkreis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2025 bis 31. Dezember 2026.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. Januar 2026
- Fassung seit
- 1. Juni 2025
- Fassung bis
- 31. Dezember 2026
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 16:46
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 319/2025
- BGBl. II Nr. 47/2025
- BGBl. II Nr. 400/2023
- BGBl. II Nr. 104/2022
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