Verordnungen

Krankenversicherung für Personen gemäß § 9 ASVG

Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 28. November 1969 über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG. in die Krankenversicherung einbezogenen Personen

VerordnungFassung bis 31. Dezember 2026RIS-Stand 17. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008229 · BGBl. Nr. 420/1969 · 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Personenkreis

Fassung: 1. Juni 2025 bis 31. Dezember 2026

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 Krankenversicherung für Personen gemäß § 9 ASVG?

  • Kernaussage§ 1 Krankenversicherung für Personen gemäß § 9 ASVG behandelt "Personenkreis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Personenkreis

§ 1. Nachstehend bezeichnete Gruppen von Personen sind gemäß § 9 ASVG. in die Krankenversicherung einbezogen, wenn diese Personen ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht schon nach anderer gesetzlicher Vorschrift in der Krankenversicherung pflichtversichert sind:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Krankenversicherung für Personen gemäß § 9 ASVG in einfachen Worten?

§ 1 Krankenversicherung für Personen gemäß § 9 ASVG behandelt "Personenkreis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2025 bis 31. Dezember 2026.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. Januar 2026
Fassung seit
1. Juni 2025
Fassung bis
31. Dezember 2026
Lokaler Stand
29. August 2026 16:46
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 319/2025
  • BGBl. II Nr. 47/2025
  • BGBl. II Nr. 400/2023
  • BGBl. II Nr. 104/2022

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

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