Verordnungen

Krankenversicherung für Personen gemäß § 9 ASVG

Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 28. November 1969 über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG. in die Krankenversicherung einbezogenen Personen

VerordnungFassung seit 1. Juni 2025RIS-Stand 17. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008229 · BGBl. Nr. 420/1969 · 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Meldungen

Fassung: 1. Juni 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 Krankenversicherung für Personen gemäß § 9 ASVG?

  • Kernaussage§ 4 Krankenversicherung für Personen gemäß § 9 ASVG behandelt "Meldungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Meldungen

§ 4. (1) Für die Meldungen der im § 1 Z 1 bis 6 und 8 bis 20 genannten Gruppen von Personen gelten die Bestimmungen der §§ 33 und 34 ASVG., für die Meldungen der im § 1 Z 7 genannten Personen die Bestimmungen des § 38 ASVG. entsprechend.

(2) Die in den §§ 33 und 34 ASVG angeführten Pflichten obliegen:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 3 Zuständigkeit
Nächster Paragraph§ 5 Beiträge

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Krankenversicherung für Personen gemäß § 9 ASVG in einfachen Worten?

§ 4 Krankenversicherung für Personen gemäß § 9 ASVG behandelt "Meldungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2025 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. März 2025
Fassung seit
1. Juni 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 16:46
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 319/2025
  • BGBl. II Nr. 47/2025
  • BGBl. II Nr. 400/2023
  • BGBl. II Nr. 104/2022

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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