Verordnungen

Einrichtung von Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Einrichtung von Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts (HS-KöRV)

HS-KöRVVerordnungFassung seit 29. Oktober 2022RIS-Stand 31. Oktober 2022

RIS-Gesetzesnummer 20012054 · BGBl. II Nr. 401/2022 · 72/14 Hochschülerschaft · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Fassung: 29. Oktober 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 HS-KöRV?

  • Kernaussage§ 5 HS-KöRV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 5. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Feststellung der Bildungseinrichtungen, an denen im Durchschnitt der letzten drei Studienjahre mehr als 1.000 Studierende zugelassen waren, BGBl. II Nr. 372/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 75/2017, mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 HS-KöRV in einfachen Worten?

§ 5 HS-KöRV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. Oktober 2022
Fassung seit
29. Oktober 2022
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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