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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an Universitäten
Fassung: 29. Oktober 2022 bis laufend
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an Universitäten
§ 1. An folgenden Universitäten sind Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichtet:
§ 2
§ 2 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an Pädagogischen Hochschulen
Fassung: 29. Oktober 2022 bis laufend
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an Pädagogischen Hochschulen
§ 2. An folgenden Pädagogischen Hochschulen sind Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichtet:
§ 3
§ 3 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an Fachhochschulen
Fassung: 29. Oktober 2022 bis laufend
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an Fachhochschulen
§ 3. An folgenden Fachhochschulen sind Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichtet:
§ 4
§ 4 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an Privathochschulen
Fassung: 29. Oktober 2022 bis laufend
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an Privathochschulen
§ 4. An folgenden Privathochschulen sind Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichtet:
§ 5
§ 5 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Fassung: 29. Oktober 2022 bis laufend
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 5. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Feststellung der Bildungseinrichtungen, an denen im Durchschnitt der letzten drei Studienjahre mehr als 1.000 Studierende zugelassen waren, BGBl. II Nr. 372/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 75/2017, mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.