§ 4
§ 4 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an Privathochschulen
Fassung: 29. Oktober 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 HS-KöRV?
- Kernaussage§ 4 HS-KöRV behandelt "Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an Privathochschulen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von HS-KöRV.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: An folgenden Privathochschulen sind Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichtet
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an Privathochschulen
§ 4. An folgenden Privathochschulen sind Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichtet:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 HS-KöRV in einfachen Worten?
§ 4 HS-KöRV behandelt "Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an Privathochschulen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 29. Oktober 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. Oktober 2022
- Fassung seit
- 29. Oktober 2022
- Fassung bis
- laufend
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