Verordnungen

Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Grundsätze der chef- und kontrollärztlichen Bewilligung für Heilmittel, der nachfolgenden Kontrolle von Verschreibungen, sowie die Grundsätze der Dokumentation (Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung)

VerordnungFassung seit 4. Dezember 2019RIS-Stand 4. Dezember 2019

RIS-Gesetzesnummer 20003801 · BGBl. II Nr. 473/2004 · 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Original im RIS öffnen

§ 17

§ 17 Schlussbestimmung

Fassung: 4. Dezember 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 17 Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung?

  • Kernaussage§ 17 Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung behandelt "Schlussbestimmung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Schlussbestimmung

§ 17. (1) Die §§ 4 bis 7, 9 und 12 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Die §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 2 sowie 5 Abs. 6 und 9 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 372/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 16 Kontrollplan
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung in einfachen Worten?

§ 17 Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung behandelt "Schlussbestimmung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 4. Dezember 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. Dezember 2019
Fassung seit
4. Dezember 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 01:09
Frühere Fassungen

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 372/2019

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