§ 15
§ 15 Kommunikation im Übergangszeitraum
Fassung: 11. Dezember 2004 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15 Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung?
- Kernaussage§ 15 Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung behandelt "Kommunikation im Übergangszeitraum" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wurde einer Verordnerin nach den §§ 5 Abs. 5 oder 12 Abs. 3 die Bewilligungspflicht für...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Kommunikation im Übergangszeitraum
§ 15. Wurde einer Verordnerin nach den §§ 5 Abs. 5 oder 12 Abs. 3 die Bewilligungspflicht für Arzneispezialitäten auferlegt, kann im Übergangszeitraum die Bewilligungsskommunikation zwischen der Verordnerin und dem Sozialversicherungsträger unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch Fax-Übermittlung stattfinden. Liegt eine Vereinbarung über die Bewilligungskommunikation nach § 14 Abs. 2 nicht vor, sind die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Kommunikation per Fax der betroffenen Verordnerin vom Sozialversicherungsträger mit der Auferlegung der Bewilligungspflicht bekannt zu geben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung in einfachen Worten?
§ 15 Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung behandelt "Kommunikation im Übergangszeitraum" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 11. Dezember 2004 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Mai 2016
- Fassung seit
- 11. Dezember 2004
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 01:09
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 372/2019
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