§ 14
§ 14 Vereinbarung betreffend Arzneispezialitäten, die nicht im Erstattungskodex angeführt sind
Fassung: 11. Dezember 2004 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung?
- Kernaussage§ 14 Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung behandelt "Vereinbarung betreffend Arzneispezialitäten, die nicht im Erstattungskodex angeführt sind" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Arzneispezialitäten, die nicht im Erstattungskodex angeführt sind, dürfen auf Kosten der Sozialversicherung nicht verschrieben werden, außer...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vereinbarung betreffend Arzneispezialitäten, die nicht im Erstattungskodex angeführt sind
§ 14. (1) Arzneispezialitäten, die nicht im Erstattungskodex angeführt sind, dürfen auf Kosten der Sozialversicherung nicht verschrieben werden, außer es liegt ein begründeter Einzelfall vor, in dem die Behandlung mit einer solchen Arzneispezialität aus zwingenden therapeutischen Gründen notwendig ist und deshalb eine Arzneispezialität aus dem Erstattungskodex zur Krankenbehandlung überhaupt nicht zur Verfügung steht.
(2) Gesamtvertragspartner nach § 341 ASVG haben für die vom Gesamtvertrag erfassten Einzelvertragspartner und Einzelvertragspartnerinnen eine Vereinbarung über die Verschreibung von Arzneispezialitäten, die nicht im Erstattungskodex angeführt sind, während des Übergangszeitraumes zu schließen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung in einfachen Worten?
§ 14 Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung behandelt "Vereinbarung betreffend Arzneispezialitäten, die nicht im Erstattungskodex angeführt sind" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 11. Dezember 2004 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Mai 2016
- Fassung seit
- 11. Dezember 2004
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 01:09
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 372/2019
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