Verordnungen

Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Grundsätze der chef- und kontrollärztlichen Bewilligung für Heilmittel, der nachfolgenden Kontrolle von Verschreibungen, sowie die Grundsätze der Dokumentation (Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung)

VerordnungFassung seit 11. Dezember 2004RIS-Stand 4. Dezember 2019

RIS-Gesetzesnummer 20003801 · BGBl. II Nr. 473/2004 · 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Original im RIS öffnen

§ 16

§ 16 Kontrollplan

Fassung: 11. Dezember 2004 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 16 Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung?

  • Kernaussage§ 16 Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung behandelt "Kontrollplan" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Krankenversicherungsträger haben dem Hauptverband bis 31. Jänner 2005 einen Kontrollplan vorzulegen. Der Kontrollplan hat insbesondere...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Kontrollplan

§ 16. Die Krankenversicherungsträger haben dem Hauptverband bis 31. Jänner 2005 einen Kontrollplan vorzulegen. Der Kontrollplan hat insbesondere Aufschluss zu geben über die Durchführung der Kontrollen nach § 5, § 12 und § 14 Abs. 2 durch Darstellung eines voraussichtlichen Mengengerüstes betreffend die zu kontrollierenden Verordnerinnen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung in einfachen Worten?

§ 16 Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung behandelt "Kontrollplan" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 11. Dezember 2004 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Mai 2016
Fassung seit
11. Dezember 2004
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 01:09
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 372/2019

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Verweise

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