Verordnungen

Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (FSG-VBV)

FSG-VBVVerordnungFassung seit 7. Mai 2024RIS-Stand 6. Mai 2024

RIS-Gesetzesnummer 10012898 · BGBl. II Nr. 54/1999 · 90/02 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Voraussetzungen zur Ausbildung für die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B

Fassung: 7. Mai 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 FSG-VBV?

  • Kernaussage§ 7 FSG-VBV behandelt "Voraussetzungen zur Ausbildung für die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die begleitende Schulung und die praktische Perfektionsschulung dürfen nur Fahrschullehrer oder Fahrlehrer durchführen, die das Moderatorenseminar...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Voraussetzungen zur Ausbildung für die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B

§ 7. (1) Die begleitende Schulung und die praktische Perfektionsschulung dürfen nur Fahrschullehrer oder Fahrlehrer durchführen, die das Moderatorenseminar im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß § 64c Abs. 3 Z 6 (Anlage 10d Kapitel 1 Abschnitt 6) KDV 1967 absolviert haben.

(2) Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die nach der bis zum Inkrafttreten des § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2024 geltenden Rechtslage berechtigt waren, die begleitende Schulung und Perfektionsschulung durchzuführen, dürfen diese auch weiterhin durchführen. Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die noch nicht berechtigt sind, die begleitende Schulung und Perfektionsschulung durchzuführen, dürfen diese durchführen, wenn sie das Moderatoren-Seminar im Ausmaß von 12 UE im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß § 64c Abs. 3 Z 6 KDV 1967 in einer ermächtigten Ausbildungsstätte absolviert haben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Organisation
Nächster Paragraph§ 8 Inkrafttreten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 FSG-VBV in einfachen Worten?

§ 7 FSG-VBV behandelt "Voraussetzungen zur Ausbildung für die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. Mai 2024
Fassung seit
7. Mai 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 114/2024
  • BGBl. II Nr. 76/2020
  • BGBl. II Nr. 489/2013
  • BGBl. II Nr. 496/2002

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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