§ 7
§ 7 Voraussetzungen zur Ausbildung für die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B
Fassung: 7. Mai 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 FSG-VBV?
- Kernaussage§ 7 FSG-VBV behandelt "Voraussetzungen zur Ausbildung für die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die begleitende Schulung und die praktische Perfektionsschulung dürfen nur Fahrschullehrer oder Fahrlehrer durchführen, die das Moderatorenseminar...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Voraussetzungen zur Ausbildung für die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B
§ 7. (1) Die begleitende Schulung und die praktische Perfektionsschulung dürfen nur Fahrschullehrer oder Fahrlehrer durchführen, die das Moderatorenseminar im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß § 64c Abs. 3 Z 6 (Anlage 10d Kapitel 1 Abschnitt 6) KDV 1967 absolviert haben.
(2) Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die nach der bis zum Inkrafttreten des § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2024 geltenden Rechtslage berechtigt waren, die begleitende Schulung und Perfektionsschulung durchzuführen, dürfen diese auch weiterhin durchführen. Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die noch nicht berechtigt sind, die begleitende Schulung und Perfektionsschulung durchzuführen, dürfen diese durchführen, wenn sie das Moderatoren-Seminar im Ausmaß von 12 UE im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß § 64c Abs. 3 Z 6 KDV 1967 in einer ermächtigten Ausbildungsstätte absolviert haben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 FSG-VBV in einfachen Worten?
§ 7 FSG-VBV behandelt "Voraussetzungen zur Ausbildung für die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. Mai 2024
- Fassung seit
- 7. Mai 2024
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 114/2024
- BGBl. II Nr. 76/2020
- BGBl. II Nr. 489/2013
- BGBl. II Nr. 496/2002
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