§ 2
§ 2 Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungsfahrten
Fassung: 7. Mai 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 FSG-VBV?
- Kernaussage§ 2 FSG-VBV behandelt "Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungsfahrten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungsfahrten
§ 2. (1) Die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber
(2) Eine Unterrichtseinheit im Sinne dieser Verordnung hat 50 Minuten zu betragen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2013)
(4) Zusätzlich zu der in Abs. 1 genannten Schulung ist vor Beginn der Ausbildungsfahrten eine theoretische Einweisung gemeinsam mit zumindest einem Begleiter und dem Ausbildner gemäß § 7 in der Dauer von einer Unterrichtseinheit durchzuführen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 FSG-VBV in einfachen Worten?
§ 2 FSG-VBV behandelt "Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungsfahrten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 7. Mai 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. Mai 2024
- Fassung seit
- 7. Mai 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 10:37
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 114/2024
- BGBl. II Nr. 76/2020
- BGBl. II Nr. 489/2013
- BGBl. II Nr. 496/2002
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Verweise
Rückverweise
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