Verordnungen

Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (FSG-VBV)

FSG-VBVVerordnungFassung seit 7. Mai 2024RIS-Stand 6. Mai 2024

RIS-Gesetzesnummer 10012898 · BGBl. II Nr. 54/1999 · 90/02 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungsfahrten

Fassung: 7. Mai 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 FSG-VBV?

  • Kernaussage§ 2 FSG-VBV behandelt "Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungsfahrten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungsfahrten

§ 2. (1) Die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber

(2) Eine Unterrichtseinheit im Sinne dieser Verordnung hat 50 Minuten zu betragen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2013)

(4) Zusätzlich zu der in Abs. 1 genannten Schulung ist vor Beginn der Ausbildungsfahrten eine theoretische Einweisung gemeinsam mit zumindest einem Begleiter und dem Ausbildner gemäß § 7 in der Dauer von einer Unterrichtseinheit durchzuführen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 FSG-VBV in einfachen Worten?

§ 2 FSG-VBV behandelt "Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungsfahrten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 7. Mai 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. Mai 2024
Fassung seit
7. Mai 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
30. August 2026 10:37
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 114/2024
  • BGBl. II Nr. 76/2020
  • BGBl. II Nr. 489/2013
  • BGBl. II Nr. 496/2002

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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