§ 3
§ 3 Fahrtenprotokoll
Fassung: 7. Mai 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 FSG-VBV?
- Kernaussage§ 3 FSG-VBV behandelt "Fahrtenprotokoll" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von FSG-VBV.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Durchführung jeder Ausbildungsfahrt ist in das Fahrtenprotokoll gemäß der Anlage einzutragen. Das Fahrtenprotokoll ist wahrheitsgetreu...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Fahrtenprotokoll
§ 3. Die Durchführung jeder Ausbildungsfahrt ist in das Fahrtenprotokoll gemäß der Anlage einzutragen. Das Fahrtenprotokoll ist wahrheitsgetreu zu führen und ist vom jeweiligen Begleiter und vom Bewerber zu unterschreiben. Zu den begleitenden Schulungen und zur Perfektionsschulung ist das Fahrtenprotokoll dem Ausbildner gemäß § 7 vorzulegen. Das Fahrtenprotokoll ist in der Fahrschule abzugeben und vor Ausstellung des Nachweises über die Absolvierung der jeweils erforderlichen Ausbildung gemäß § 10 Abs. 2 FSG von der Fahrschule auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Die Fahrschule hat das Fahrtenprotokoll mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 FSG-VBV in einfachen Worten?
§ 3 FSG-VBV behandelt "Fahrtenprotokoll" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 7. Mai 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. Mai 2024
- Fassung seit
- 7. Mai 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 10:37
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 114/2024
- BGBl. II Nr. 76/2020
- BGBl. II Nr. 489/2013
- BGBl. II Nr. 496/2002
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Verweise
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