Verordnungen

Forsttechnik-Ausbildungsordnung

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Forsttechnik (Forsttechnik-Ausbildungsordnung)

VerordnungFassung seit 1. Juni 2016RIS-Stand 3. Mai 2021

RIS-Gesetzesnummer 20009541 · BGBl. II Nr. 124/2016 · 50/04 Berufsausbildung · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 Wiederholungsprüfung

Fassung: 1. Juni 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 Forsttechnik-Ausbildungsordnung?

  • Kernaussage§ 12 Forsttechnik-Ausbildungsordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Wiederholungsprüfung

§ 12. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 11 Fachgespräch
Nächster Paragraph§ 13 Evaluierung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 Forsttechnik-Ausbildungsordnung in einfachen Worten?

§ 12 Forsttechnik-Ausbildungsordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. Mai 2016
Fassung seit
1. Juni 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 10:13
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 194/2021

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.