Verordnungen

Forsttechnik-Ausbildungsordnung

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Forsttechnik (Forsttechnik-Ausbildungsordnung)

VerordnungFassung seit 1. Juni 2016RIS-Stand 3. Mai 2021

RIS-Gesetzesnummer 20009541 · BGBl. II Nr. 124/2016 · 50/04 Berufsausbildung · Original im RIS öffnen

§ 10

§ 10 Praktische Prüfung

Fassung: 1. Juni 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10 Forsttechnik-Ausbildungsordnung?

  • Kernaussage§ 10 Forsttechnik-Ausbildungsordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrages unter besonderer Beachtung der...

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Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 10. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrages unter besonderer Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften durchzuführen.

(2) Die Aufgabe hat sich auf Arbeitsproben im Bereich der Forsttechnik unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem/der Prüfungskandidaten/in anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen. Im Rahmen der Prüfarbeit sind insbesondere folgende Tätigkeiten nachzuweisen:

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann.

(4) Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster Paragraph§ 11 Fachgespräch

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 Forsttechnik-Ausbildungsordnung in einfachen Worten?

§ 10 Forsttechnik-Ausbildungsordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. Mai 2016
Fassung seit
1. Juni 2016
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 194/2021

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