Verordnungen

FinanzOnline-Verordnung 2006

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006)

FOnV 2006VerordnungFassung bis 31. Dezember 2026RIS-Stand 14. September 2026

RIS-Gesetzesnummer 20004639 · BGBl. II Nr. 97/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2026 · 32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht, 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag, 32/06 Verkehrsteuern, 32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken, 34 Monopole · Original im RIS öffnen

Art. 1 § 5b

Art. 1 § 5b Elektronische Zustellung

Fassung: 1. September 2025 bis 31. Dezember 2026

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 § 5b FOnV 2006?

  • KernaussageArt. 1 § 5b FOnV 2006 behandelt "Elektronische Zustellung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/06 Verkehrsteuern; 32/07 Stempel- und Rechtsgebühren,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Elektronische Zustellung

§ 5b. (1) Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.

(2) Jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt und einer Abgabenbehörde eine E-Mailadresse bekanntgegeben hat, wird über die elektronische Zustellung mittels E-Mail benachrichtigt. Teilnehmer können auf die Benachrichtigung verzichten. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert.

(3) Teilnehmer, die zur Einreichung einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind, haben an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline teilzunehmen und können auf diese nicht verzichten. Teilnehmer, die

(3a) Ein bereits abgegebener Verzicht auf die elektronische Zustellung verliert für Teilnehmer, die zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, seine Wirksamkeit.

(4) Vor dem 1. Jänner 2013 erteilte Zustimmungen zur elektronischen Zustellung im Sinn des § 97 Abs. 3 vierter Satz BAO in der Fassung vor BGBl. I Nr. 22/2012 bleiben bis zu einem allfälligen Verzicht nach Abs. 3 zweiter Satz wirksam.

(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch Z 4 BGBl. II Nr. 190/2025)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuSchulpflicht und Teilnahme, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 5b FOnV 2006 in einfachen Worten?

Art. 1 § 5b FOnV 2006 behandelt "Elektronische Zustellung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2025 bis 31. Dezember 2026.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. September 2026
Fassung seit
1. September 2025
Fassung bis
31. Dezember 2026
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 09:08
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 274/2026
  • BGBl. II Nr. 190/2025
  • BGBl. II Nr. 325/2024
  • BGBl. II Nr. 248/2023

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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