§ 17
§ 17 Informationsarbeit
Fassung: 1. Dezember 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 17 FFP BMBWF 2022?
- Kernaussage§ 17 FFP BMBWF 2022 behandelt "Informationsarbeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Informationsarbeit
§ 17. (1) Allen – insbesondere neu eintretenden – Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist der Frauenförderungsplan von der Personalabteilung bzw. Dienststellenleitung zur Kenntnis zu bringen. Der aktuelle Frauenförderungsplan ist auf der Homepage der vom Geltungsbereich dieser Verordnung umfassten Einrichtungen zu veröffentlichen.
(2) Die Dienststellenleitungen der von dieser Verordnung umfassen Einrichtungen (Anlagen 1 bis 3) haben sicherzustellen, dass die Namen der Gleichbehandlungsbeauftragten, ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter, der Frauenbeauftragten (Kontaktfrauen) und der Mitglieder der Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen unter Anführung ihrer Funktionen in den Geschäftseinteilungen und in den Telefonverzeichnissen sowie auf der Website an gut ersichtlicher Stelle aufgenommen werden. Für Themen der Gleichbehandlung ist in einschlägigen Publikationen des Ressorts, insbesondere in ressortinternen analogen und digitalen Medien, entsprechend Raum vorzusehen.
(3) Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat regelmäßig Schulungs- und Informationsveranstaltungen für die Gleichbehandlungsbeauftragten, für deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, für die Frauenbeauftragten (Kontaktfrauen) und die Mitglieder der Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen abzuhalten bzw. die Gleichbehandlungsbeauftragten, deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die Frauenbeauftragten (Kontaktfrauen) und die Mitglieder der Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen über andere Schulungs- und Informationsveranstaltungen zu informieren und ihnen die Teilnahme zu ermöglichen.
(4) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der Gleichbehandlungsbeauftragten, Frauenbeauftragten (Kontaktfrauen) und der Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen in den einzelnen Dienststellen zu ermöglichen.
(5) Die Personalabteilung (Personalstelle) ist Ansprechpartnerin für frauen- und elternrelevante Dienstrechtsfragen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 FFP BMBWF 2022 in einfachen Worten?
§ 17 FFP BMBWF 2022 behandelt "Informationsarbeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Dezember 2022
- Fassung seit
- 1. Dezember 2022
- Fassung bis
- laufend
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