§ 12
§ 12 Maßnahmen im Bereich der Aus- und Weiterbildung
Fassung: 1. Dezember 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 FFP BMBWF 2022?
- Kernaussage§ 12 FFP BMBWF 2022 behandelt "Maßnahmen im Bereich der Aus- und Weiterbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Maßnahmen im Bereich der Aus- und Weiterbildung
§ 12. (1) Die Dienstvorgesetzten haben dafür zu sorgen, dass alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, einschließlich der Teilzeitbeschäftigten, nach Möglichkeit über Veranstaltungen der berufsbegleitenden Fortbildung und über Schulungsveranstaltungen für Führungskräfte informiert werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass Anmeldungen von Frauen besonders begrüßt werden. Jede Dienststelle hat eine aktualisierte Liste der genannten Veranstaltungen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig kundzumachen.
(2) Bei der Planung von Fortbildungsseminaren ist nach Maßgabe der budgetären Mittel auf eine familienfreundliche Organisation Bedacht zu nehmen (zB Möglichkeit der Kinderbetreuung, Fort- und Weiterbildung innerhalb der Blockzeit, in der Nähe der Dienststelle).
(3) Die Dienstvorgesetzten haben Dienstnehmerinnen auf Wunsch die Teilnahme an geeigneten Fortbildungs- und Schulungsseminaren zu ermöglichen. Sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen Dienstzeitänderungen notwendig, sind diese von den Dienstvorgesetzten zu gewähren, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen entgegenstehen. Die Zulassung zu Seminaren und Fortbildungslehrgängen ist auch teilbeschäftigten Bediensteten zu ermöglichen.
(4) Zu Fortbildungskursen, insbesondere zu jenen, die zur Übernahme in höherwertige Verwendungen und Funktionen qualifizieren, sind bis zur Erreichung einer Frauenquote von mindestens 50 vH vorrangig Frauen zuzulassen. Eine bereits erreichte Frauenquote von mindestens 50 vH ist jedenfalls zu wahren. Dies gilt ebenso für Aus- und Weiterbildungskurse mit beschränkter Teilnahmemöglichkeit.
(5) Geschlechtergleichstellung und Diversität sind in die Grundausbildung aller Verwendungsgruppen aufzunehmen. Inhalte und Umfang sind mit der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen abzustimmen.
(6) Personalverantwortliche und Bedienstete in Vorgesetztenfunktion sind verpflichtet, sich über das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz und damit verbundene Fragen der Frauenförderung und Gleichbehandlung zu informieren. Bei den Qualifizierungsmaßnahmen von Vorgesetzten ist auf Themenbereiche wie Frauenförderung, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, den Umgang mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie die Aneignung von Managementwissen und Personalführung Bedacht zu nehmen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 FFP BMBWF 2022 in einfachen Worten?
§ 12 FFP BMBWF 2022 behandelt "Maßnahmen im Bereich der Aus- und Weiterbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 2022 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Dezember 2022
- Fassung seit
- 1. Dezember 2022
- Fassung bis
- laufend
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