§ 12
§ 12 Anwendung bei Kindern
Fassung: 29. Mai 2008 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 Fachinformationsverordnung 2008?
- Kernaussage§ 12 Fachinformationsverordnung 2008 behandelt "Anwendung bei Kindern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anwendung bei Kindern
§ 12. (1) Sofern eine Anwendung der Arzneispezialität bei Kindern in Frage kommt, haben die Angaben gemäß § 11 einen eigenen Abschnitt über die Verwendung bei Kindern zu enthalten.
(2) In diesen Abschnitt sind gegebenenfalls Angaben hinsichtlich der unterschiedlichen Untergruppen bei Kindern im Hinblick auf eine sichere Anwendung aufzunehmen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 Fachinformationsverordnung 2008 in einfachen Worten?
§ 12 Fachinformationsverordnung 2008 behandelt "Anwendung bei Kindern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 29. Mai 2008 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. September 2017
- Fassung seit
- 29. Mai 2008
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 20:56
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 10/2025
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Verweise
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