§ 3
§ 3 Elektrotechnische Sicherheitsvorschriften
Fassung: 9. Juli 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 ETV 2020?
- Kernaussage§ 3 ETV 2020 behandelt "Elektrotechnische Sicherheitsvorschriften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In Anhang I gelistete rein österreichische elektrotechnische Normen und elektrotechnische Referenzdokumente werden für verbindlich erklärt. Davon...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Elektrotechnische Sicherheitsvorschriften
§ 3. (1) In Anhang I gelistete rein österreichische elektrotechnische Normen und elektrotechnische Referenzdokumente werden für verbindlich erklärt. Davon nicht umfasst sind darin enthaltene Rechtsbelehrungen, Verweise auf andere Regelwerke, Einleitungen, Fußnoten, Anmerkungen sowie informative Anhänge.
(2) In Anhang II werden nicht verbindliche Bestimmungen gemäß § 3 Abs. 4 ETG 1992 für die Elektrotechnik kundgemacht, bei deren Anwendung die Anforderungen des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992 als erfüllt angesehen werden. Sie werden im Folgenden als „kundgemachte elektrotechnische Normen“ bezeichnet.
(3) Die Elektrotechnische Normungsorganisation ist der Österreichische Verband für Elektrotechnik. Die von ihm gewählte Kurzbezeichnung für nationale elektrotechnische Normen lautet OVE. Die gemäß Abs. 2 kundgemachten elektrotechnischen Normen sind beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik, 1010 Wien, Eschenbachgasse 9, https://www.ove.at/webshop, erhältlich.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 ETV 2020 in einfachen Worten?
§ 3 ETV 2020 behandelt "Elektrotechnische Sicherheitsvorschriften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 9. Juli 2020 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. Juli 2020
- Fassung seit
- 9. Juli 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 00:15
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 329/2024
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
Noch keine klaren Fragenschwerpunkte aus den lokalen Entscheidungsdaten ableitbar.
- Landesverwaltungsgericht Wien1
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