Verordnungen

Elektrotechnikverordnung 2020

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über Sicherheit, Normalisierung und Typisierung elektrischer Betriebsmittel und elektrischer Anlagen (Elektrotechnikverordnung 2020 – ETV 2020)

ETV 2020VerordnungFassung seit 9. Juli 2020RIS-Stand 3. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 20011222 · BGBl. II Nr. 308/2020 · 95/01 Elektrotechnik · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Geltungsbereich

Fassung: 9. Juli 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 ETV 2020?

  • Kernaussage§ 1 ETV 2020 ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen im Sinne des § 1 Abs....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992- ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2017, sowie Maßnahmen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Betriebsmittel und elektrischer Anlagen.

(2) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen, die auch Gegenstand anderer auf der Grundlage des ETG 1992 erlassener Verordnungen sind, unterliegen dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Anforderungen des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992, die nicht durch diese anderen Verordnungen geregelt sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 ETV 2020 in einfachen Worten?

§ 1 ETV 2020 ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.

Für wen ist § 1 ETV 2020 relevant?

Für Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. Juli 2020
Fassung seit
9. Juli 2020
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 329/2024

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