§ 8
§ 8 In- und Außerkrafttreten
Fassung: 3. Dezember 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 ETV 2020?
- Kernaussage§ 8 ETV 2020 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
In- und Außerkrafttreten
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Sicherheit, Normalisierung und Typisierung elektrischer Betriebsmittel und Anlagen sowie sonstiger Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen (Elektrotechnikverordnung 2002 – ETV 2002), BGBl. II Nr. 222/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 229/2014, tritt – unbeschadet des § 9 – mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß Abs. 1 außer Kraft.
(3) Die Überschrift des § 8, § 10 Abs. 1 und 2, die Überschrift des Anhangs I, die Einträge Nr. 3, 4 und 19 in Anhang I, die Überschrift des Anhangs II sowie die Einträge Nr. 9a, 12, 13, 14, 16a, 16b, 18a, 22, 25, 27, 28a, 29, 34 und 37 bis 42 in Anhang II in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 329/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlagen 01 und 22 samt den Einträgen Nr. 1 und 22 in Anhang I, die Einträge Nr. 26 und 30 in Anhang II treten zum selben Zeitpunkt außer Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 ETV 2020 in einfachen Worten?
§ 8 ETV 2020 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 3. Dezember 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Dezember 2024
- Fassung seit
- 3. Dezember 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 00:15
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- BGBl. II Nr. 329/2024
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