Verordnungen

Elektronik-Ausbildungsordnung

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Elektronik (Elektronik-Ausbildungsordnung)

VerordnungFassung seit 1. Juli 2024RIS-Stand 4. Juli 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012627 · BGBl. II Nr. 181/2024 · 50/04 Berufsausbildung · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Fachliche Kompetenzbereiche in den Hauptmodulen

Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 Elektronik-Ausbildungsordnung?

  • Kernaussage§ 5 Elektronik-Ausbildungsordnung behandelt "Fachliche Kompetenzbereiche in den Hauptmodulen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zum Erwerb der beruflichen Kompetenzen werden die jeweilig folgenden Berufsbilder der Hauptmodule in Form von Ausbildungszielen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Fachliche Kompetenzbereiche in den Hauptmodulen

§ 5. (1) Zum Erwerb der beruflichen Kompetenzen werden die jeweilig folgenden Berufsbilder der Hauptmodule in Form von Ausbildungszielen festgelegt.

(2) Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen der Hauptmodule angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte für die Hauptmodule bis zum Ende des dreieinhalbten Lehrjahres und für zwei Hauptmodule bis zum Ende des vierten Lehrjahres zu vermitteln.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Elektronik-Ausbildungsordnung in einfachen Worten?

§ 5 Elektronik-Ausbildungsordnung behandelt "Fachliche Kompetenzbereiche in den Hauptmodulen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. Juli 2024
Fassung seit
1. Juli 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 17:16
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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