§ 20
§ 20 Eingeschränkte Zusatzprüfung
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 20 Elektronik-Ausbildungsordnung?
- Kernaussage§ 20 Elektronik-Ausbildungsordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem Hauptmodul des Lehrberufs Elektronik kann unter Berücksichtigung von Abs. 2...
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Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 20. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem Hauptmodul des Lehrberufs Elektronik kann unter Berücksichtigung von Abs. 2 eine Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 BAG in einem Hauptmodul oder Spezialmodul des Lehrberufs Elektronik abgelegt werden.
(2) Eine Zusatzprüfung in einem Hauptmodul und/oder Spezialmodul dessen Bezeichnung gemäß § 22 geführt werden darf, ist nicht möglich.
(3) Die Zusatzprüfung in einem Hauptmodul oder Spezialmodul hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß § 17 Abs. 5 und Fachgespräch gemäß § 18 zu erstrecken. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 17 bis 19.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 Elektronik-Ausbildungsordnung in einfachen Worten?
§ 20 Elektronik-Ausbildungsordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. Juli 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 06:27
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